Alkohol auf See

Alkohol an der Pinne…
Ankern und Alkohol…

 

Egal ob Sportboot, Jetski, Surfboard oder Kite – Es gilt die 0,5 ‰ Grenze.
Böse Zungen behaupten jeder zweite Schiffsfuehrer eines Sportbootes sei alkoholisiert auf dem Wasser unterwegs. Was tatsächlich dran ist lässt sich schwer sagen.

Die Wasserschutzpolizei spricht von einer durchaus gemäßigteren Lage. So oder so, unter Schiffsführern herrscht oftmals Unklarheit darüber, was denn nun tatsächlich erlaubt oder verboten ist.

Einen ersten Anhaltspunkt verschafft hier § 3 Abs. 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
Darin heisst es:

 

(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

 

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

 

Im Klartext bedeutet das:

 

Für jedes Besatzungsmitglied, dass verantwortlich an der Führung des Schiffes beteiligt ist gilt eine Blutalkoholgrenze von 0,5 ‰ . Wer drüber ist begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 € Geldstrafe geahndet werden kann.

Jedoch kann bereits 0,3 ‰ in verantwortlicher Position den Führerschein kosten, sofern der Alkoholeinfluss zum Fehlverhalten geführt hat.

Gleiches gilt im Übrigen auch für einen Ankerlieger. Ein Boot ist nach dem Ausbringen des Ankers nicht in Sicherheit. Dementsprechend enden weder die Pflicht zur Führung eines Schiffes noch die Eigenschaft als Schiffsführer. Denn ein ankerndes Schiff ist weiterhin Teil des Schiffsverkehres, wenn auch Teil des sogenannten ruhenden Verkehres.

Ein alkoholisierter Schiffsführer hat regelmäßig mit dem zeitweisen Entzug des Sportbootführerscheins zu rechnen. Jedoch geht mit dem Entzug des SpoBoo nicht automatisch der Entzug des KFZ-Führerscheins einher. Vielmehr müssen für den Entzug des KFZ-Führerscheins weitere Faktoren hinzukommen, welche diese Maßnahme rechtfertigen…