Osmose als Mangel beim Gebrauchtbootkauf

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.2018, Az 17 U 84/ 17 (Vorinstanz: LG Flensburg, Urteil vom 7.12.2017, Az 3 O 244/ 17)

Brink & Partner

Ein Osmosebefall kann einen Sachmangel beim Gebrauchtbootkauf darstellen, auch wenn dies nicht gesondert vertraglich geregelt ist.

 

Osmosebefall muss auch bei älteren Yachten nicht hingenommen werden.

 

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss: „gekauft wie gesehen“ schließt eine Haftung für Umstände unter der Wasserlinie nicht aus, wenn das Schiff zur Besichtigung durch den Käufer nicht aus dem Wasser geholt wurde.

 

Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung einige interessante Feststellungen getroffen.

Der Käufer einer älteren Yacht stellte nach dem Kauf während des ersten Winterlagers einen erheblichen Osmosebefall seines Schiffes fest. In dem sich anschließenden Rechtsstreit mit dem Verkäufer berief sich dieser auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Dort hieß es: „gekauft wie gesehen“. Der Käufer hatte allerdings vor dem Kauf keine Gelegenheit das Unterwasserschiff des Schiffes zu besichtigen, da die Yacht stets im Wasser lag. Das Gericht ließ diesen Gewährleistungsausschluss insoweit nicht gelten, als das der Käufer vom Zustand des Unterwasserschiffes keine Kenntnisse hätte nehmen können, da er dies nicht besichtigen konnte. Für den Osmoseschaden sprach das Gericht dem Käufer seine vollen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zu.